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Im Rahmen einer Einkommenspfändung behaupten Schuldner manchmal, mit ihrem Nettoeinkommen „zufällig“ knapp unter der Pfändungsfreigrenze zu liegen mit dem Ziel, die Vollstreckung beim Arbeitgeber leerlaufen zu lassen. Dies versuchte in einem von uns geführten Verfahren auch ein angestellter Geschäftsführer. Wir konnten das Gericht aber davon überzeugen, dass dieser angesichts des großspurigen Internetauftritts seiner Firma in Wahrheit über ein Nettoeinkommen von mindestens 10.000.- € pro Monat verfügen müsste, Dieser Argumentation ist das Gericht gefolgt. AG Lingen Urt. v. 18.11.13 Az. 4 C 914/13

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