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Vor allem sogenannte geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer erhalten vielfach gesetzeswidrig keinen Urlaub und keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch nun klargestellt, dass rückwirkend und zeitlich unbegrenzt der gesetzliche Mindesturlaub eingefordert werden darf. Im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis kann dies zu einem finanziellen Abgeltungsanspruch führen (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-11/cp170126de.pdf). Sprechen Sie uns daher gerne an zwecks – kostenloser – Erstberatung, was sich für Ihren Fall aus dieser Entscheidung ergeben kann.

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