In einem von uns geführten Prozess hat das Arbeitsgericht Lingen unsere Rechtsauffassung bestätigt, wonach vor der Entlassung eines länger erkrankten Mitarbeiters zwingend ein sogenanntes BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement nach dem SGB IX – geprüft und angeboten werden muss. Andernfalls verschiebt sich die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil des Arbeitgebers mit der Folge, dass allein aus diesem Grunde die Kündigung als rechtsunwirksam erachtet werden kann – Urteil vom 28.1.14 Az. 4 Ca 61/13.
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