Die in zahlreichen Internetforen mit ihren Geschäftspraktiken beanstandete Fa. „GarantieHebelPlan´08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG“, vertreten durch die Fa. „CIS Deutschland AG“, scheiterte mit ihrer Klage gegen von uns vertretene Mandanten, mit der diese die aufgrund des Ausscheidens angeblich fälligen 11 % der im Fondsbeteiligungsvertrag genannten Zeichnungssumme verlangten. Das Gericht bezeichnet die fraglichen Klauseln als unwirksam gemäß § 309 Nr. 5 lit. b) BGB und bezieht sich dabei u.a. auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2011. AG Lingen Urt. v. 10.9.2012 Az. 12 C 621/12.
Über das Thema haben wir bereits mehrfach berichtet
Urteile gegen sogenannten „GarantieHebelPlan“
Amtsgericht Frankfurt am Main Urt. vom 5.3.2013 Az. 384 C 167/13
GarantieHebelPlan - Neues Urteil
AG Lingen Urt. v. 12.6.13 Az. 4 C 1030/12