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Gegen die umstrittene Finanzgesellschaft „GarantieHebelPlan ´08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG“ haben wir ein weiteres anlegergünstiges Urteil erstritten: Hiernach wurde trotz behaupteten Fristablaufs der Widerruf unseres Mandanten gemäß § 312 III Nr. 1 BGB gegen das umstrittene Vertragskonstrukt dieser Anlagegesellschaft als auch noch nachträglich zulässig erachtet. Die Anlagegesellschaft muss die bereits eingezahlten Beträge erstatten. Außerdem hat das Gericht auf unseren Antrag hin festgestellt, dass der Gesellschaft keine weiteren Forderungen gegen den Anleger mehr zustehen. Amtsgericht Frankfurt am Main Urt. vom 5.3.2013 Az. 384 C 167/13

Über das Thema haben wir bereits mehrfach berichtet

Fragwürdige Fondsbeteiligungen

AG Lingen Urt. v. 10.9.2012 Az. 12 C 621/12

GarantieHebelPlan - Neues Urteil

AG Lingen Urt. v. 12.6.13 Az. 4 C 1030/12

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