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Per einstweiliger Verfügung hat das Amtsgericht Montabaur auf unseren Antrag hin dem dort ansässigen Telefonanbieter „1 & 1“ untersagt, einem Kunden wegen streitiger Rechnungspositionen kurzerhand den Telefonanschluss zu sperren. Wir hatten u.a. auf § 45k des Telekommunikationsgesetzes hingewiesen, wonach eine Sperre bei einer Streitsumme unter 75.- € von vornherein rechtswidrig wäre. 1 & 1 hatte demgegenüber behauptet, das TKG gelte für sie nicht und ein Eilantrag gegen die Firma sei unzulässig. Das Gericht hat deren Interpretation jedoch zurückgewiesen und unserem Eilantrag stattgegeben. Im Falle einer Zuwiderhandlung droht dem Anbieter nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000.- € – Beschluss v. 9.12.11 Az. 10 C 505/11 (inzwischen auch veröffentlicht unter www.juris.de).

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