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Nach bisheriger Rechtslage war bislang kein gesetzlicher Auskunftsanspruch des gemäß § 1600 Absatz 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten Mannes gegenüber der Mutter eines Kindes vorgesehen. Auf eine von uns geführte Klage des potentiellen biologischen Vaters eines KIndes hat das Oberlandesgericht Oldenburg nun aber in einem Grundsatzurteil die Kindesmutter verpflichtet, den Namen desjenigen Mannes mitzuteilen, der stattdessen die Vaterschaft förmlich anerkannt hat. Auf diese Weise soll der ebenso in Betracht zu ziehende mögliche Erzeuger des Kindes in die Lage versetzt werden, diese förmlich anerkannte Vaterschaft anzufechten und stattdessen seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen. Zu diesem Ergebnis war auch erstinstanzlich das Familiengericht gelangt. Von der für diesen Fall vom Oberlandesgericht ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer Revision zum Bundesgerichtshof machte die Kindesmutter keinen Gebrauch. – Urteil vom 28. Juni 2010 Az. 13 UF 12/10 Auch der Bundesgerichtshof hat diese Sichtweise mit seinem Urteil vom 9.11.11 (Az. XII ZR 136/09) in einem ähnlichen Fall mittlerweile bekräftigt. Hiernach besteht auch ein Auskunftsanspruch eines Scheinvaters gegen die Mutter auf Angaben zum tatsächlichen Erzeuger. Hintergrund hierbei ist die Frage des sogenannten Scheinvaterregresses, nämlich die Erstattung von bis dahin aufgebrachten Unterhalts(vor)leistungen des angeblichen Vaters.

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