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Die BEK verweigerte unserer Mandantin Krankengeld mit der Behauptung, diese sei nur deshalb arbeitsunfähig, weil der konkrete Arbeitsplatz nicht zumutbar sei. Wir klagten hiergegen mit Erfolg beim Sozialgericht Osnabrück. Auch wenn die Krankenkasse die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit in Zweifel zieht, gilt diese bis zum Beweis des Gegenteils. Der Grund ist unerheblich. Bis zur endgültigen Klärung darf die Krankengeldbezieherin auch nicht ersatzweise auf Sozialleistungen verwiesen werden. – Az. S 13 KR 358/14 ER

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