0591 47050 / 0591 49955 info@anwaelte-lingen.de

Beratung

Privatpersonen

Mittelständische Unternehmen

Wir betreuen mit unserer Kanzlei sowohl Privatpersonen, als auch kleine und mittelständische Unternehmen
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Rechtsgebiete

Wir beraten Sie grundsätzlich auf allen Rechtsgebieten.

Als Fachanwälte sind wir jedoch für ausgewählte Rechtsgebiete besonders qualifiziert.

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Arbeitsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Durch die Zusatzqualifikation des Fachanwalts im Bereich Arbeitsrecht besitzen wir besondere Kompetenzen. Wir können Sie deshalb auf diesem Gebiet besonders gut beraten und vertreten.

Versicherungsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Durch die Zusatzqualifikation des Fachanwalts im Bereich Versicherungsrecht besitzen wir besondere Kompetenzen. Wir können Sie deshalb auf diesem Gebiet besonders gut beraten und vertreten.

Familienrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Durch die Zusatzqualifikation des Fachanwalts im Bereich Familienrecht besitzen wir besondere Kompetenzen. Wir können Sie deshalb auf diesem Gebiet besonders gut beraten und vertreten.

Besondere Beratungsgebiete & Informationen

Studienplatzklage

Wir beraten und vertreten Sie auch in Bezug auf die Erlangung bevorzugter Studienziele, wenn der Durchschnitt der Abiturnote nicht ausreicht (sog. außerkapazitäre Zulassungsanträge). Die Durchsetzung ist in den meisten Konstellationen tatsächlich und vor allem juristisch kompliziert. Wir können nur dringend empfehlen, dazu rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Gerne informieren wir Sie über die Voraussetzungen in einem ersten und unverbindlichen Gespräch.

Elternzeitsurlaubsanspruch

Nach § 17 BEEG kann (!) ein Arbeitgeber zwar den Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters für die Dauer der Elternzeit kürzen. Falls er dies aber nicht rechtzeitig erklärt, hat der Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen nach Rückkehr zusätzliche Urlaubsansprüche bzw. dann, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, einen höheren Anspruch auf eine finanzielle Urlaubsabgeltung.

So sah es das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung vom 27. Juni 2013 (Az. 16 Sa 51/13). Das Bundesarbeitsgericht hat dies nun bestätigt mit Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 – In der Pressemitteilung Nr. 31/15 dazu heißt es:

„…Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.“
Wir beraten Sie gerne unverbindliche über Ihre Möglichkeiten, von dieser Entscheidung für Ihren Fall eventuell zu profitieren.

Fachanwalt

Der Fachanwalt steht für besondere Kompetenz

Der Fachanwaltstitel steht für die herausgehobene Kompetenz des Anwalts auf dem angegebenen Rechtsgebiet. Dies wird nach unserer Berufsordnung durch mehrere Anforderungsstufen sichergestellt:

  • Der Fachanwalt muss spezielle Lehrgänge in seinem Spezialgebiet erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen haben.
  • Er  muss ferner eine Vielzahl einschlägiger Mandate auf dem Gebiet des Spezialgebietes auch in der Praxis selbst bearbeitet haben.
  • Er ist außerdem in einem vorgeschriebenen Mindestumfang zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet.

Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird regelmäßig durch die Rechtsanwaltskammer überprüft.

Den Wortlaut der sogenannten Fachanwaltsordnung können Sie z.B. über www.brak.de als Pdf-Datei hier aufrufen.

Kosten

Fragen kostet noch nichts:

Sie müssen bei uns nichts bezahlen, wenn Sie Ihr Anliegen erst einmal vortragen. Welche Kosten überhaupt entstehen können, besprechen wir im Vorfeld mit Ihnen. Erst dann entscheiden Sie, in welchem Umfang wir für Sie tätig werden. Wir berechnen Ihnen  – und zwar auch in Scheidungsangelegenheiten –  nur die gesetzlichen Gebühren. Sie zahlen also bei uns bei einem Scheidungsverfahren nicht mehr als bei der gerne so genannten „Online-Scheidung“. Außerdem profitieren Sie bei uns vom persönlichen Kontakt.

 

Sprechen Sie mit uns über Ihre Situation:

Vielleicht ist der bei Ihnen betroffene Bereich rechtsschutzversichert.

Oder Sie haben Anspruch auf  Beratungs- oder Prozesskostenhilfe.

Diese kommt übrigens auch dann in Frage, wenn Sie zwar über nicht geringe Einkünfte verfügen, jedoch zusätzlich unterhaltspflichtig sind und/oder Kredite tilgen.  In Familiensachen kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenvorschussanspruch aus unterhaltsrechtlichen Gründen zustehen.

 

 

In geeigneten Fällen treffen wir auf Wunsch eine Honorarvereinbarung. Sprechen Sie mit uns über Ihre Möglichkeiten.
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Wichtige Dokumente

Kanzleivollmacht
Mandatsbedingungen
Datenschutzmerkblatt
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Die erforderlichen Dokumente und eine Ausfüllhilfe stehen auf der Seite des niedersächsischen Landesjustizportals zum Download bereit.

Beratungshilfe

Die erforderlichen Dokumente und eine Ausfüllhilfe stehen auf der Seite des niedersächsischen Landesjustizportals zum Download bereit.

Welches Formular benötigen Sie ?

Klicken Sie sich durch die untenstehenden Informationen

Prozess- und Verfahrenskostenhilfeformular

Recht zu bekommen soll keine Frage des Einkommens sein. Aus diesem Grund kann bei niedrigem Einkommen über das oben stehende Formular Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. In diesem Fall werden die Kosten, die die Führung eines Prozesses verursacht, teilweise oder vollständig vom Staat übernommen. 

Konnten wir Ihre Frage damit nicht zufriedenstellend beantworten? Kontaktieren Sie uns und Fragen Sie nochmal nach (natürlich kostenlos). Rufen Sie uns einfach unter 0591 47050 an oder nutzen Sie unsere weiteren Kontaktdaten.

weiterführende Informationen erhalten Sie auch in der Broschüre des BMJV.

Die Übernahme der Kosten außerhalb eines Gerichtsverfahrens erklären wir unter dem Punkt: Beratungshilfeformular.

Beratungshilfeformular

Recht zu bekommen soll keine Frage des Einkommens sein. Aus diesem Grund kann bei niedrigem Einkommen über das oben stehende Formular Beratungshilfe beantragt werden. Wird diese bewilligt, werden die Kosten für die außergerichtliche anwaltliche Beratung sowie in einigen Bereichen auch die der außergerichtlichen Vertretung übernommen.

Konnten wir Ihre Frage damit nicht zufriedenstellend beantworten? Kontaktieren Sie uns und Fragen Sie nochmal nach (natürlich kostenlos). Rufen Sie uns einfach unter 0591 47050 an oder nutzen Sie unsere weiteren Kontaktdaten.

 weiterführende Informationen erhalten Sie auch in der Broschüre des BMJV.

Die Übernahme der Kosten eines Gerichtsverfahrens erklären wir unter dem Punkt: Prozess- und Verfahrenskostenhilfeformular.

Kanzleivollmachtsformular

Um Sie angemessen vertreten zu können, benötigen wir von Ihnen eine Vollmacht. Diese ermöglicht es uns insbesondere gegenüber Dritten (z. B. dem Gericht oder der Gegenseite) nachzuweisen, dass Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt haben.

Mandatsbedingungen

Jeder Vertrag erfordert die Regelung bestimmter Punkte. In unseren Mandatsbedingungen haben wir genau diese Punkte aufgegriffen und geregelt.

Sie haben Fragen zu unseren Mandatsbedingungen? Kontaktieren Sie uns und Fragen Sie nochmal nach (natürlich kostenlos). Rufen Sie uns einfach unter 0591 47050 an oder nutzen Sie unsere weiteren Kontaktdaten.

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Unsere Kanzlei besteht bereits seit 1976. Zu uns kommen Privatpersonen und Geschäftsleute. Im gewerblichen Bereich betreuen wir mittelständische Betriebe und Einzelunternehmen vornehmlich im Arbeits- und Gesellschaftsrecht. Weitere Schwerpunkte sind sämtliche familienrechtlichen Angelegenheiten sowie versicherungsrechtliche Fragestellungen. Wir betreuen Sie auch in Angelegenheiten der Vertragsgestaltung wie z.B. Arbeits-, Gesellschafts- oder Mietverträge.

Unsere Kanzlei besteht bereits seit 1976. Zu uns kommen Privatpersonen und Geschäftsleute. Im gewerblichen Bereich betreuen wir mittelständische Betriebe und Einzelunter-nehmen vornehmlich im Arbeits- und Gesellschaftsrecht. Weitere Schwerpunkte sind sämtliche familienrechtlichen Angelegenheiten sowie versicherungsrechtliche Fragestellungen. Wir betreuen Sie auch in Angelegenheiten der Vertragsgestaltung wie z.B. Arbeits-, Gesellschafts- oder Mietverträge. 

Kontakt

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Bruns & Schulte-Nieters PartG mbB

Am Markt 16/ Gymnasialstraße 1
49808 Lingen (Ems)

Telefon: 0591 47050
oder:       0591 49955

Telefax: 0591 51276

E-Mail: info@anwaelte-lingen.de

Erreichbarkeit

Mo-Fr: 08:00 - 13:00 Uhr
und    : 14:00 - 17:00 Uhr

Termine nach  vorheriger Vereinbarung. Nach Absprache auch außerhalb der angegebenen  Zeiträume.

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