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Erneut hat sich das Amtsgericht Lingen mit den Anlegerproblemen um den viel diskutierten Fonds befasst, für den die CIS Deutschland AG seit geraumer Zeit in zahlreichen Gerichtsverfahren Forderungen durchzusetzen versucht. Das Gericht hat den wirksamen Zugang der Widerrufsbelehrung verneint und den Widerruf der Anlegerin auch noch nachträglich für zulässig erachtet. Im weiteren behandelt das Gericht ausführlich die komplizierte Rechtslage in Bezug auf die sich dadurch ergebende Rückabwicklung. Es verneint jedoch einen direkten Zahlungsanspruch der Fondsverwaltung und verweist stattdessen beide Vertragsparteien auf die Auseinandersetzung nach den Grundsätzen über die sogenannte fehlerhafte Gesellschaft. Das Urteil überzeugt vor allem durch die fundierte Auseinandersetzung insbesondere mit der Rechtsprechung des BGH sowie der einschlägigen Literatur und hebt sich damit deutlich ab von vielen anderen Gerichtsurteilen zu diesem Komplex. Nach wie vor bleiben die betroffenen Anleger mit einer unübersichtlichen Rechtslage konfrontiert, zumal sich die jeweiligen Sachverhalte häufig doch sehr voneinander unterscheiden, was natürlich auch den konkreten Ausgang der Verfahren mit bestimmt. Für die von uns vertretenen Anleger liegen inzwischen immerhin schon etliche positive Gerichtsurteile vor. AG Lingen Urt. v. 12.6.13 Az. 4 C 1030/12

Über das Thema haben wir bereits mehrfach berichtet

Fragwürdige Fondsbeteiligungen

AG Lingen Urt. v. 10.9.2012 Az. 12 C 621/12

Urteile gegen sogenannten „GarantieHebelPlan“

Amtsgericht Frankfurt am Main Urt. vom 5.3.2013 Az. 384 C 167/13

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