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Nur in seltenen Fällen kann man empfehlen, gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben. In etwa 95 % aller Fälle ist das erfahrungsgemäß aussichtslos. Für einen unserer Mandanten haben wir nun aber erfolgreich eine solche Möglichkeit genutzt: Dieser stritt als Buchhalter gegen seinen Arbeitgeber wegen einer ihm angeblich aufgrund einer Teilbetriebsschließung ausgesprochenen Kündigung. In der ersten und zweiten Instanz wurde die Klage trotz einer durch uns als nicht ausreichend gerügten Beweisaufnahme zunächst noch abgewiesen. Die Revision dagegen wollte das Landesarbeitsgericht nicht zulassen. Auf unsere Beschwerde hin hat das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück verwiesen. Unsere Beanstandungen hinsichtlich der fehlerhaften Beweisaufnahme seien zutreffend, das Verfahren daher fortzusetzen – Beschluss vom 16. Dezember 2010 Az. 2 AZN 960/10.

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