0591 47050 / 0591 49955 info@anwaelte-lingen.de

In einem von uns betriebenen Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Osnabrück durch über die zeitliche und finanzielle Reichweite von Verpflichtungserklärungen für Familienangehörige entschieden, die später auf Empfehlung der Ausländerbehörde Asyl beantragt und erhalten hatten. Das Gericht hat die Zahlungsforderungen des Landkreises, soweit diese sich auf den Zeitraum ab der Flüchtlingsanerkennung bezogen, für rechtswidrig erachtet, weil die Behörde den Betroffenen bei Abgabe seiner Verpflichtungserklärungen über die schon damals unklare Rechtslage hätte aufklären müssen, zumal die Einreise seiner Angehörigen jedenfalls im Bundesland Niedersachsen nach der damals dort maßgebenden ministeriellen Auffassung seinerzeit auch ermöglicht worden wäre, wenn er seine Erklärung ausdrücklich beschränkt hätte auf die Zeit bis zu einer eventuellen Asylanerkennung. Eine Berufung gegen dieses Urteil hat das Gericht nicht zugelassen – Urteil vom 4.6.2018 / Az. 7 A 128/17.

Teilen

Diesen Beitrag teilen